17.1.2022 – OVG Hamburg: Annahme der Zustellung des Anhörungsbogens auch ohne Einschreiben

OVG Hamburg vom 23.09.2021, Az. 4 Bs 140/21

Mit einem Fahrzeug wurde ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Der Halter dieses Fahrzeuges erhielt einige Monate später einen Bescheid, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage enthielt, da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Er berief sich darauf, dass er zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei und somit keine Gelegenheit hatte, sich zur Fahrerperson zu äußern. Anhörungsbögen seien ihm nicht zugegangen.

Die Behörde gab dem Einspruch nicht statt und verwies auf die Aktenlage, nach der zweimal Anhörungsbögen an den Betroffenen verschickt worden seien. Die Sache ging vor Gericht.

Das OVG Hamburg entschied, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist.

Zwar seien die Anhörungsbögen nicht per Einschreiben verschickt worden, so dass kein postalischer Zugangsnachweis vorhanden sei. Es reiche aber aus, wenn verschiedene Indizien zusammenkommen. Zum einen seien zwei Anhörungsbögen verschickt worden. Diese seien jeweils korrekt adressiert worden. Beschwerden oder Auffälligkeiten bei der Postzustellung im Wohnbezirk des Betroffenen seien nicht bekannt. Die Schreiben seien nicht zurückgekommen und das Schreiben mit der Fahrtenbuchauflage sei auch zugestellt worden. Das genüge, um davon auszugehen, dass auch zumindest ein Anhörungsbogen zugestellt worden sei. Warum sie nicht zur Kenntnis genommen wurden sei unerheblich.